Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2016, Az.: 5 StR 289/16
Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23780
Aktenzeichen: 5 StR 289/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:310816B5STR289.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 09.03.2016

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 31.08.2016 - 5 StR 289/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2016 mit Beschluss vom 3. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 25. August 2016 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

Feilcke

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.