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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2016, Az.: III ZR 355/15
Hemmung der Verjährung bei einem Güteantrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23336
Aktenzeichen: III ZR 355/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZR355.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 19.03.2015 - AZ: 2-5 O 223/13

OLG Frankfurt am Main - 02.10.2015 - AZ: 4 U 74/15

BGH, 18.08.2016 - III ZR 355/15

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 2. Oktober 2015 - 4 U 74/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f [BGH 28.01.2016 - III ZB 88/15] Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.

Herrmann

Tombrink

Remmert

Reiter

Pohl

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