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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.2016, Az.: 2 AR 97/16
Unanfechtbarkeit von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Klageerzwingungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 24743
Aktenzeichen: 2 AR 97/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Frankfurt - 05.04.2016 - AZ: 3 Ws 1031/15

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 10.08.2016 - AZ: 2 ARs 183/16

Verfahrensgegenstand:

Vorwurf des Betruges

BGH, 10.08.2016 - 2 AR 97/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. April 2016 - Az.: 3 Ws 1031/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

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