Beschl. v. 22.07.2016, Az.: V ZB 50/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Dresden - 21.02.2014 - AZ: 472 XIV 7/14
LG Dresden - 10.03.2014 - AZ: 2 T 167/14
Rechtsgrundlage:
Art. 28 Dublin-III Verordnung
BGH, 22.07.2016 - V ZB 50/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. März 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21. Februar 2014 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-IIIVerordnung nach der damaligen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 [BGH 26.06.2014 - V ZB 31/14] Rn. 9 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Brückner
Weinland
Kazele
Haberkamp
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