Beschl. v. 22.07.2016, Az.: 5 StR 284/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 21.03.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
BGH, 22.07.2016 - 5 StR 284/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
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