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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2016, Az.: 5 StR 284/16
Verwerfung der Revision als unbegründet; Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22113
Aktenzeichen: 5 StR 284/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220716B5STR284.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 21.03.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 22.07.2016 - 5 StR 284/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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