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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2016, Az.: 4 StR 225/16
Verwerfung der Revision als unbegründet mit der Maßgabe des Entfallens der Verfallsanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21209
Aktenzeichen: 4 StR 225/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210716B4STR225.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 11.11.2015

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

BGH, 21.07.2016 - 4 StR 225/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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