Beschl. v. 12.07.2016, Az.: 2 StR 60/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bonn - 19.11.2015
Verfahrensgegenstand:
Schwerer räuberischer Diebstahl
BGH, 12.07.2016 - 2 StR 60/16
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus, einen tateinheitlichen Fall des "schweren räuberischen Diebstahls" entfallen zu lassen, war der Schuldspruch - entsprechend den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen - klarzustellen, dass der Angeklagte des "besonders schweren räuberischen Diebstahls" schuldig ist.
Der Strafausspruch bleibt entsprechend den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen von der Schuldspruchkorrektur unberührt.
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
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