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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2016, Az.: 1 StR 205/16
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Berichtigung des Schuldspruchs im Tenor
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 20656
Aktenzeichen: 1 StR 205/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR205.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Deggendorf - 11.11.2015

Fundstelle:

NStZ-RR 2018, 193

Verfahrensgegenstand:

Schwere Körperverletzung u.a.

BGH, 12.07.2016 - 1 StR 205/16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu berichtigen, da das Landgericht trotz der zutreffend angenommenen Verwirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.

Graf

Cirener

Radtke

Mosbacher

Bär

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