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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.2016, Az.: 1 StR 132/16
Einordnung von unrichtigen Steuerbescheiden als nicht gerechtfertigte Steuervorteile; Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21017
Aktenzeichen: 1 StR 132/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR132.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schwerin - 11.09.2015

Fundstellen:

AO-StB 2017, 16

NZWiSt 2017, 66

ZWH 2018, 85

ZWH 2018, 90

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 12.07.2016 - 1 StR 132/16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Graf

Jäger

Radtke

Mosbacher

Bär

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