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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2016, Az.: V ZB 67/16
Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21329
Aktenzeichen: V ZB 67/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070716BVZB67.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Leverkusen - 09.03.2016 - AZ: 17 XIV (B) 5/16

LG Köln - 13.04.2016 - AZ: 34 T 57/16

Rechtsgrundlagen:

§ 62 FamFG

§ 70 Abs. 3 S. 3 FamFG

Art. 36 Abs. 1 b WÜK

BGH, 07.07.2016 - V ZB 67/16

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. April 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Rheinisch-Bergischen Kreis auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Betroffene, nach eigenen Angaben serbische Staatsangehörige, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 9. März 2016 hat das Amtsgericht Haft bis zum 8. Juni 2016 zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet. Das Landgericht hat die Haftanordnung aufgehoben und die sofortige Entlassung der Betroffenen aus der Haft angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde.

II.

2

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtswidrig, da das Amtsgericht - dem Wunsch der Betroffenen entsprechend - statt des Konsulats des Entsendestaates Serbien das italienische Konsulat über deren Verhaftung benachrichtigt habe. Der darin liegende Verstoß gegen Art. 36 WÜK führe zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.

III.

3

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig.

4

1. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Mit seiner Annahme, dass eine Zulassung erforderlich sei, verkennt das Beschwerdegericht, dass nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ist.

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil es - angesichts der durch den Ablauf der beantragten Haftzeit eingetretenen Erledigung in der Hauptsache - an dem gemäß § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse der beteiligten Behörde an der Feststellung fehlt, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat (näher hierzu Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, InfAuslR 2016, 191).

6

3. Der zutreffende Hinweis der beteiligten Behörde, dass nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine versäumte oder fehlerhafte Belehrung nach Art. 36 WÜK nur dann die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zur Folge hat, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, InfAuslR 2016, 108 Rn. 10 ff.), ändert an der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nichts. Dasselbe gilt für den zutreffenden Einwand, dass ein Verfahrensfehler hier nicht vorlag, da eine auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen erfolgte Benachrichtigung einer anderen Auslandsvertretung als derjenigen des Entsendestaates keinen Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 b WÜK begründet.

IV.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

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