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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2016, Az.: 3 StR 206/16
Verwerfung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19602
Aktenzeichen: 3 StR 206/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR206.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 16.02.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH, 30.06.2016 - 3 StR 206/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Einziehung von 27,83 Gramm Ecstasyzubereitung entfällt.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Schäfer

Mayer

Gericke

Spaniol

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