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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2016, Az.: 2 StR 588/15
Klarstellung der Verfolgung eines zulässigen Anfechtungsziels durch die Nebenklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22372
Aktenzeichen: 2 StR 588/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR588.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 03.06.2015

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u. a.

BGH, 29.06.2016 - 2 StR 588/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F. , M. F. , A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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