Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2016, Az.: 2 StR 588/15
Klarstellung der Verfolgung eines zulässigen Anfechtungsziels durch die Nebenklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.2016
- Aktenzeichen
- 2 StR 588/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 22372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:290616B2STR588.15.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 03.06.2015
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger A. H. F. , M. F. , A. F. und S. M. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Die Nebenkläger haben es versäumt, jenseits der Erhebung der allgemeinen Sachrüge klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).