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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2016, Az.: I ZB 35/16
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18669
Aktenzeichen: I ZB 35/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.11.2015 - AZ: 16 O 315/15

KG Berlin - 25.01.2016 - AZ: 24 W 2/16

BGH, 23.06.2016 - I ZB 35/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Feddersen

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