Beschl. v. 23.06.2016, Az.: I ZB 35/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.11.2015 - AZ: 16 O 315/15
KG Berlin - 25.01.2016 - AZ: 24 W 2/16
BGH, 23.06.2016 - I ZB 35/16
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.