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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.2016, Az.: 4 StR 553/15
Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch bei Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals der "Gewalttätigkeiten gegen Sachen" i.S.d. § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19846
Aktenzeichen: 4 StR 553/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR553.15.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 07.05.2014

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 23.06.2016 - 4 StR 553/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Mai 2014 wird

    1. a)

      der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

    2. b)

      der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2013 und der Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 9. Februar 2010, vom 14. Februar 2011 und vom 11. April 2011 verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens wird abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger A. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt; außerdem hat es ein Paar Springerstiefel eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung - tateinheitlich neben Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB - begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt § 303 StGB hinter die auch hier verwirklichte Variante der "Gewalttätigkeiten gegen Sachen" in Gesetzeskonkurrenz zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67, bei Dallinger, MDR 1968, 727; Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238; ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1979, 2415, 2416 [OLG Karlsruhe 26.04.1979 - 2 Ss 40/79]). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Er schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses eine mildere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte. Es hat zwar die Verwirklichung des Tatbestands der Sachbeschädigung als Strafschärfungsgrund angeführt. Dies trifft aber auch auf ein gesetzeskonkurrierendes Delikt zu; im Übrigen darf auch ein solches Delikt strafschärfend herangezogen werden.

3

2. Die Jugendkammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Vorahndungen im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind. Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14).

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Bender

Quentin

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