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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.2016, Az.: 4 StR 98/16
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19082
Aktenzeichen: 4 StR 98/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220616B4STR98.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 27.05.2015

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 22.06.2016 - 4 StR 98/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der missverständlichen Formulierung des Generalbundesanwalts auf Seite 3 der Antragsschrift vom 21. März 2016 bemerkt der Senat:

Da keine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB vorliegt, sondern das Urteil mit der Sachrüge insgesamt angefochten ist, ist der Senat nicht gehindert, das Urteil auch insoweit zu überprüfen (BGHSt 37, 5, 7). Auch diese Überprüfung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Bender

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