Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2016, Az.: EnVR 58/15
Rücknahme der Beschwerde; Aufhebung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19828
Aktenzeichen: EnVR 58/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200616BENVR58.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 11.11.2015 - AZ: VI-3 Kart 94/14 [V]

BGH, 20.06.2016 - EnVR 58/15

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 20. Juni 2016
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechts2 beschwerdeverfahrens auf 1.000.000 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO ist das von der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse (§ 40 GKG).

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.