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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.2016, Az.: 3 StR 13/16
Abänderung des Schuldspruchs auf die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18348
Aktenzeichen: 3 StR 13/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR13.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 07.10.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 14.06.2016 - 3 StR 13/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares behördliches Waffenverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Mayer

Gericke

Spaniol

Tiemann

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