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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2016, Az.: EnVR 17/15
Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens; Aufhebung der Kosten entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19196
Aktenzeichen: EnVR 17/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080616BENVR17.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Schleswig - 02.04.2015 - AZ: 16 Kart 2/14

BGH, 08.06.2016 - EnVR 17/15

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2015 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 200.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der1 Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Parteiwillen gegeneinander aufzuheben.

2

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. § 50 Abs. 1 Nr. 22 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf bis 200.000 € festgesetzt.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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