Beschl. v. 19.05.2016, Az.: 2 StR 406/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gera - 06.05.2015
Verfahrensgegenstand:
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 19.05.2016 - 2 StR 406/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Bargeld in Höhe von 460 € nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Krehl
Eschelbach
Bartel
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