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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2016, Az.: 2 StR 159/16
Anrechnung erlittener Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17956
Aktenzeichen: 2 StR 159/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR159.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 16.12.2015

Verfahrensgegenstand:

Ausbeuterische Zuhälterei

BGH, 19.05.2016 - 2 StR 159/16

Redaktioneller Leitsatz:

Das Gericht hat gem. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB eine Bestimmung über den Maßstab zu treffen, nach dem die erlittene Auslieferungshaft anzurechnen ist.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2016 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in R. erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R. erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).

3

Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Fischer

Appl

Krehl

Eschelbach

Bartel

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