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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 215/15
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17628
Aktenzeichen: IX ZR 215/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR215.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 07.10.2014 - AZ: 25 O 421/13

OLG Hamm - 06.10.2015 - AZ: 28 U 152/14

BGH, 12.05.2016 - IX ZR 215/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 12. Mai 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 242.150,13 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger hinreichend substantiiert dargetan und nachgewiesen hat, dass die Mandatsniederlegung nicht von ihm zu vertreten ist.

2

Jedenfalls ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

3

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, Rn. 2).

4

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten des Klägers zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 14. März 2016 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Kayser

Gehrlein

Grupp

Möhring

Schoppmeyer

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