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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: IX ZR 151/15
"Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18103
Aktenzeichen: IX ZR 151/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZR151.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 15.10.2014 - AZ: 3 O 482/13

OLG Hamm - 18.06.2015 - AZ: I-28 U 158/14

BGH, 12.05.2016 - IX ZR 151/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. Mai 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 24.798,77 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 42 ZPO sei eine Überprüfung inzidenter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich und erforderlich. Eine Begründung, warum jener Beschluss an einem Mangel leiden soll, der die Zulassung der Revision erfordert, wird nicht gegeben.

3

Die Rüge, das Berufungsgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen, weil der 28. Zivilsenat geschäftsplanmäßig mit vier Richtern besetzt sei, von denen aber nur drei an der Entscheidung mitgewirkt hätten, gibt ebenfalls keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Rechtsprechung und Literatur halten eine "Überbesetzung" von Spruchkörpern mit einem überschießenden Mitglied für zulässig (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 21e GVG Rn. 9 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Überbesetzung eines Spruchkörpers kein verfassungsrechtliches Problem des gesetzlichen Richters, sondern dient nachhaltig der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn in einem überbesetzten Spruchkörper ein im Vorhinein aufgestellter generellabstrakter Mitwirkungsplan besteht, der mit der notwendigen Bestimmtheit die Heranziehung der einzelnen Richter zu den Verfahren festlegt (BVerfG, NJW 1995, 2703 [BVerfG 10.08.1995 - 1 BvR 1644/94]). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht dargetan, dass der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht über einen entsprechenden senatsinternen Geschäftsverteilungsplan verfügt. Zu zulassungsrelevanten Fehlern bei der Umsetzung dieses Plans fehlen ebenfalls jegliche Ausführungen.

4

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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