Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2016, Az.: 2 StR 564/15
Ergänzung des Ausspruchs über die Geldstrafe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16676
Aktenzeichen: 2 StR 564/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR564.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 12.08.2015

Rechtsgrundlage:

§ 40 Abs. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung u.a.

BGH, 27.04.2016 - 2 StR 564/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 20 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 StR 356/08, [...]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vors.RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Appl

Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.