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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: IX ZB 25/16
Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16433
Aktenzeichen: IX ZB 25/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260416BIXZB25.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Marburg - 08.10.2015 - AZ: 9 C 1227/99 (76)

LG Marburg - 12.01.2016 - AZ: 3 T 251/15

BGH, 26.04.2016 - IX ZB 25/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 26. April 2016
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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