Beschl. v. 21.04.2016, Az.: V ZA 2/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Neustadt an der Weinstraße - 24.06.2015 - AZ: 4 C 246/14 WEG
LG Landau in der Pfalz in der Pfalz - 21.01.2016 - AZ: 3 S 38/15
BGH, 21.04.2016 - V ZA 2/16
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer ermessensfehlerfrei anhand des Kostenanteils von 267,65 €, der bezogen auf das Gesamtvolumen der Maßnahme der Fassadensanierung von 733.683,24 € auf den Kläger entsprechend seinem sehr geringen Miteigentumsanteil entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht lässt. Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind diese Kosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
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