Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.2016, Az.: 3 StR 96/16
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15624
Aktenzeichen: 3 StR 96/16
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 14.12.2015

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 21.04.2016 - 3 StR 96/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils das Wort "insbesondere" entfällt; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Schäfer

Gericke

Spaniol

Tiemann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.