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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: II ZR 276/15
Erstattungsbegehren ein Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft bei der Erbringung eines Sonderopfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16763
Aktenzeichen: II ZR 276/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZR276.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 16.12.2014 - AZ: 322 O 184/14

OLG Hamburg - 13.08.2015 - AZ: 11 U 25/15

BGH, 19.04.2016 - II ZR 276/15

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Dr. Drescher und Born

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus § 110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers indes auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen Anspruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassung der Revision gebietenden Rechtsfehler verneint.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 26.651,08 €

Strohn

Reichart

Wöstmann

Drescher

Born

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