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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: 3 StR 49/16
Erforderlichkeit einer beabsichtigten Dienstreise eines Anwalts im Hinblick auf deren Vergütung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16093
Aktenzeichen: 3 StR 49/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190416B3STR49.16.0

Fundstellen:

AK 2016, 112

RVG prof 2016, 140

RVGreport 2016, 302

StRR 2016, 4

StRR 2016, 20-21

ZAP EN-Nr. 550/2016

ZAP 2016, 737

zfs 2016, 461-462

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Mord

BGH, 19.04.2016 - 3 StR 49/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Nebenklagevertreters Rechtsanwalt M. auf Feststellung der Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten L. und K. wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der nach § 46 Abs. 2 RVG gestellte Antrag des Nebenklagevertreters war zurückzuweisen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 46 Rn. 26). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenklagevertreter auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits mit Schriftsatz vom 11. April 2016 erwidert hat, ist nicht ersichtlich, dass eine Reise zum Wohnsitz der Nebenkläger, der jeweils in Las Vegas liegt, zur Besprechung der Revisionsgegenerklärungen noch erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem eine telefonische Besprechung oder eine Besprechung unter Nutzung eines Kommunikationsprogrammes über das Internet zumutbar.

Becker

Schäfer

Gericke

Spaniol

Tiemann

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