Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2016, Az.: 2 StR 523/15
Revisionsrechtliche Nachprüfung der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17138
Aktenzeichen: 2 StR 523/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR523.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 12.10.2012 - AZ: 931 Gs 3930 Js 34852/1

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 12.04.2016 - 2 StR 523/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 - 931 Gs 3930 Js 34852/12 - in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2015 wird aufgehoben.

Gründe

1

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 - mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung - mit Beschluss vom heutigen Tage mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2

Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Februar 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2012 in Untersuchungshaft. Deren Aufrechterhaltung ist - auch im Hinblick auf das abgetrennte Verfahren wegen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin L. und die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abgabe von Betäubungsmitteln oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 154 Abs. 1 StPO - nicht mehr angemessen. Der Senat hebt daher den Haftbefehl in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2015 über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2015 auf (§ 126 Abs. 3 StPO).

Fischer

Krehl

Eschelbach

Ott

Zeng

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.