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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2016, Az.: IX ZR 243/14
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss mangels Verletzung von Verfahrensgrundrechten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13843
Aktenzeichen: IX ZR 243/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZR243.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 26.03.2014 - AZ: 3 O 327/13

OLG Düsseldorf - 06.10.2014 - AZ: 24 U 56/14

BGH, 07.04.2016 - IX ZR 243/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 7. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die der Streithelferin erwachsenen Kosten zu tragen hat.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.045,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Der (Zuständigkeits- und Rechtsmittel-)Streitwert der Auskunftsklage beträgt 22.045,30 € (25 vH von 8.903 Mandaten = 2.225 Mandate; diese multipliziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54 € pro Mandat ergibt 110.226,50 €; davon 20 vH sind 22.045,30 €; vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, ZIP 2016, 70 Rn. 8).

Kayser

Gehrlein

Grupp

Möhring

Schoppmeyer

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