Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 5 StR 86/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 18.12.2015
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 05.04.2016 - 5 StR 86/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe anzurechnen ist.
Der Staatskasse werden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme derjenigen auferlegt, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären; diese hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 3 StPO).
Sander
König
Berger
Bellay
Feilcke
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