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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 5 AR (Vs) 9/16
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14513
Aktenzeichen: 5 AR (Vs) 9/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050416B5ARVS9.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 14.12.2015

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgegenstand:

hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG

BGH, 05.04.2016 - 5 AR (Vs) 9/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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