Beschl. v. 05.04.2016, Az.: 5 AR (Vs) 9/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 14.12.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG
BGH, 05.04.2016 - 5 AR (Vs) 9/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
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