Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.2016, Az.: 2 StR 339/15
Verwerfung der Revision als unbegründet; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14082
Aktenzeichen: 2 StR 339/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:290316B2STR339.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 04.05.2015

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 29.03.2016 - 2 StR 339/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 200 € angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.