Beschl. v. 29.03.2016, Az.: 2 StR 339/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 04.05.2015
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 29.03.2016 - 2 StR 339/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 200 € angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
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