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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2016, Az.: VI ZR 255/14
Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13908
Aktenzeichen: VI ZR 255/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIZR255.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 26.06.2013 - AZ: 3 O 10/12 D

OLG Karlsruhe - 05.05.2014 - AZ: 9 U 20/14

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 23.03.2016 - VI ZR 255/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge vom 12. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke

Wellner

Stöhr

von Pentz

Müller

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