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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 5 StR 59/16
Begründetheit mehrerer Revisionen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13693
Aktenzeichen: 5 StR 59/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR59.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.09.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag

BGH, 15.03.2016 - 5 StR 59/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.

Sander

Schneider

Dölp

König

Feilcke

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