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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: 2 StR 550/15
Vorabentscheid über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils; Teilerledigung des Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14676
Aktenzeichen: 2 StR 550/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR550.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 27.07.2015

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 15.03.2016 - 2 StR 550/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Juli 2015 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

  2. 2.

    Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2013 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden; daneben hatte das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 (2 StR 78/14) das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in den (verbleibenden) Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen.

3

1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.

4

2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.

5

a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, NStZ-RR 2015, 382 f.) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

6

b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrichter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR 426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, insoweit in NStZ-RR 2015, 382 f. nicht abgedruckt).

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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