Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2016, Az.: IX ZR 196/15
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes; Aufbringung der Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13846
Aktenzeichen: IX ZR 196/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:090316BIXZR196.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Baden-Baden - 03.07.2014 - AZ: 3 O 9/13

OLG Karlsruhe - 21.09.2015 - AZ: 1 U 133/14

BGH, 09.03.2016 - IX ZR 196/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 9. März 2016 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

2

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes setzt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Im Streitfall scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus, weil aufgrund der Darlegung des Klägers davon auszugehen ist, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO).

3

2. Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Schoppmeyer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.