Beschl. v. 09.03.2016, Az.: 2 StR 455/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Erfurt - 06.07.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 09.03.2016 - 2 StR 455/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in Fall II. 9. der Urteilsgründe des besonders schweren Raubes schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
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