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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: EnVR 32/14
Einstellung des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12568
Aktenzeichen: EnVR 32/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020316BENVR32.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 05.05.2014 - AZ: 202 EnWG 6/13

Rechtsgrundlage:

§ 544 ZPO

BGH, 02.03.2016 - EnVR 32/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 2. März 2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.465.141,95 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerdeund Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien, wonach gegenseitig auf die Geltendmachung gerichtlicher oder außergerichtlicher Kosten verzichtet wird, gegeneinander aufzuheben.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 1.465.141,95 € festgesetzt.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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