Beschl. v. 02.03.2016, Az.: 4 StR 31/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hagen - 24.11.2015
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug
BGH, 02.03.2016 - 4 StR 31/16
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die zur Erfüllung der Bewährungsauflage zum Urteil des Amtsgerichts Wetter vom 7. März 2014 gezahlten 500 Euro auf die erste Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit einem Monat angerechnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Denn das Landgericht hat es - wie es selbst bemerkt hat (UA S. 30) - versehentlich unterlassen, die gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2, § 56b StGB gebotene Entscheidung über die Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage hinsichtlich der gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen Strafe im Tenor treffen. Dies holt der Senat nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
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