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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: 1 StR 625/15
Abänderung des Urteils im Schuldspruch auf die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11901
Aktenzeichen: 1 StR 625/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:180216B1STR625.15.0

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 18.02.2016 - 1 StR 625/15

Redaktioneller Leitsatz:

Stellt das Revisionsgericht das Verfahren teilweise ein (hier: wegen Verjährung), muss dies nicht zur Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. September 2015 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II.2.c wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2008 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte der Untreue in 181 Fällen und der Steuerhinterziehung in vier Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 181 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Dezember 2015 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 2008 verjährt. Insoweit wird das Verfahren mit entsprechender Kostenfolge (§ 467 Abs. 1 StPO) gemäß § 206a StPO eingestellt.

3

Der Wegfall der Einzelstrafe lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Angesichts von 185 Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und mehr schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die aufgrund der Einstellung in Wegfall geratene Einzelstrafe in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Raum

Jäger

Cirener

Mosbacher

Bär

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