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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 4 StR 584/15
Entzug des Führerscheins wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12027
Aktenzeichen: 4 StR 584/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 17.08.2015

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 17.02.2016 - 4 StR 584/15

Redaktioneller Leitsatz:

Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt; die Erhebung der allgemeine Sachrüge genügt hierfür in der Regel nicht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. August 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass "der Führerschein des Angeklagten entzogen" und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Nebenkläger haben das vorbezeichnete Urteil lediglich mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge angegriffen.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Revisionen sind unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies haben die Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003, 2 StR 35/03)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Sost-Scheible

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Quentin

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