Urt. v. 16.02.2016, Az.: 1 StR 146/15
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte Steuerhinterziehung
BGH, 16.02.2016 - 1 StR 146/15
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und
Rechtsanwalt - in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2015).
Raum
Graf
Jäger
Cirener
Mosbacher
Von Rechts wegen
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