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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.2016, Az.: 1 StR 146/15
Offensichtliche Unbegründetheit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 16.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11258
Aktenzeichen: 1 StR 146/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:160216U1STR146.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte Steuerhinterziehung

BGH, 16.02.2016 - 1 StR 146/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 2016, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und

der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung -,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung -,

Rechtsanwalt - in der Verhandlung - und

Rechtsanwalt - in der Verhandlung
als Verteidiger,

Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. September 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2015).

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Mosbacher

Von Rechts wegen

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