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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.2016, Az.: AK 2/16
Vorfurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Haftgrund der Schwerkriminalität; Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11270
Aktenzeichen: AK 2/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:110216BAK2.16.0

Verfahrensgegenstand:

Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung

BGH, 11.02.2016 - AK 2/16

Redaktioneller Leitsatz:

Bei dem "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)", seit dem 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)", handelt es sich um eine ausländische terroristische Vereinigung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 11. Februar 2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

1

Der Beschuldigte wurde am 20. Juli 2015 festgenommen und befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Achim vom selben Tag (16 Gs 124/15) in anderer Sache in Untersuchungshaft. Im vorliegenden Verfahren erging gegen ihn ebenfalls am 20. Juli 2015 der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen (92a Gs 438/15), in der Folge ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2015 (2 BGs 475/15). Dieser wird seit der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Achim am 21. Dezember 2015 ununterbrochen vollzogen.

2

Gegenstand des Haftbefehls in der Fassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich vom 2. April bis Mitte Juli 2015 in Syrien und im Irak als Mitglied an der dort bestehenden Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)" - seit dem 29. Juni 2014 auftretend unter "Islamischer Staat (IS)" - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen; mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (vgl. zur Fristberechnung Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 121 Rn. 13) liegen vor.

4

1. Der Beschuldigte ist des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens dringendverdächtig.

5

a) Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

6

aa) "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawla al-Islamiya filIraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)".

7

Beim "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien" handelte es sich um eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten. Wer sich den Ansprüchen dieser Vereinigung entgegensetzte, wurde begriffen als "Feind des Islam"; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte hielt sie für ein legitimes Mittel des Kampfes.

8

Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Jama'at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft der göttlichen Einheit und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi die bai'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al-Qa'ida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qaida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.

9

Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusammen. Nach Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub alMasri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Die von den USA gegen den "ISI" ins Leben gerufene und mit Waffen ausgerüstete, zeitweise bis zu 100.000 Stammesangehörige umfassende "Erweckungsbewegung" führte zu keiner entscheidenden Schwächung. So fielen den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.

10

Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde schließlich Abu Bakr al-Baghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen al-QaidaAnführers Aiman az-Zawahiri an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 als Arm von "al-Qa'ida" in Syrien gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "anNusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und leistete seinerseits die bai'at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-Qa'ida" als auch mit "an-Nusra". In Veröffentlichungen vom 15. und 28. Juni 2013 warf er az-Zawahiri die "Heiligsprechung" des Sykes-Picot-Abkommens vor und erklärte "an-Nusra" zum Teil des "ISIG" sowie al-Jawlani zum "Abtrünnigen".

11

Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Unter den syrischen Oppositionsgruppen ist die Organisation wegen des von ihr eingeschlagenen Weges zwischenzeitlich isoliert; teils im offenen Kampf gegen den "ISIG" haben andere Gruppierungen in einigen Regionen wieder die Oberhand gewonnen. Auch "alQa'ida" distanzierte sich Mitte Mai 2014 ausdrücklich vom Vorgehen des "ISIG".

12

Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das AssadRegime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einen Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.

13

In der Folge verlagerte der "ISIG" seine Aktivitäten zunehmend in den Irak, wo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mosul unter seine Gewalt zu bringen.

14

Die Führung des "ISIG" bestand aus dem "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Der Führungsebene zugeordnet waren beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern sunnitische Teile der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - waren dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

15

Am 29. Juni 2014 verkündete der Sprecher des "ISIG", Abu Muhammad al-Adnani, in einer Audiobotschaft die Ernennung des "Emirs" Abu Bakr alBaghdadi zum "Khalifen" (Nachfolger des Propheten) und die Umbenennung des "ISIG" in "ad-Dawlat al-Islamiya/Islamischer Staat (IS)". Dies verdeutlicht - bei Beibehaltung der bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" und die Erhebung eines Führungs- und Herrschaftsanspruchs in Bezug auf das gesamte "Haus des Islam". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von "Räten" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Einrichtung eines Geheimdienstapparates zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen.

16

bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten

17

Der Beschuldigte, ein zum Islam konvertierter deutscher Staatsangehöriger und Anhänger eines radikalen jihadistischen Verständnisses dieser Religion, hielt es für seine Pflicht, nach Syrien zu reisen und sich dort dem "IS" anzuschließen. Ein erster Versuch, die türkisch-syrische Grenze zu überschreiten, endete am 20./21. April 2014 mit seiner Festnahme durch die türkischen Behörden und seiner anschließenden Abschiebung nach Deutschland. Ende März 2015 entschloss sich der Beschuldigte zur erneuten Ausreise zusammen mit dem anderweitig verfolgten S. . Am 2. April 2015 machten sich beide zunächst auf den Weg nach Istanbul und gelangten von dort aus mit Hilfe von Schleusern nach Urfa/Türkei, wo sie von Kontaktleuten des "IS" in Empfang genommen und über die türkisch-syrische Grenze in ein sog. Safe-House im syrischen Grenzort Tel Abiad gebracht wurden. Bei einer Befragung durch den Befehlshaber erklärten sie sich zum Dienst in einer hinter den Frontlinien kämpfenden Spezialeinheit bereit und wurden darauf in ein Ausbildungslager des "IS" bei ar-Raqqah eingewiesen.

18

Dort erhielt der Beschuldigte ein vom "IS" ausgestelltes, als Passierschein dienendes Ausweispapier und absolvierte eine etwa vierwöchige militärische und ideologische Grundausbildung, während der er auch Wachdienste verrichtete. Den zweiten der in der Spezialeinheit vorgesehenen insgesamt zehn Ausbildungsabschnitte, der insbesondere Nahkampftechniken umfasste, begann der Beschuldigte sodann in einem Lager bei ath-Thaura, folgte dann aber dem Rat von S. , diese Einheit wegen des hohen Risikos zu verlassen. Hierauf wurde er nach ar-Raqqah zurückversetzt, wo er sich, unterbrochen durch einen mehrtägigen Aufenthalt in der Region Ramadi/Irak, in der Folge aufhielt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der Beschuldigte von dort zusammen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung deutscher Herkunft nach Palmyra gebracht, wo er zunächst als Zuschauer der Exekution von acht Gefangenen des "IS" beizuwohnen hatte. In einer anschließend bei Palmyra aufgenommenen Szene für das sich an deutsche Adressaten wendende Propagandavideo "Der Tourismus dieser Umma" trat der Beschuldigte weisungsgemäß als Träger einer Flagge des "IS" auf.

19

Zurück in ar-Raqqah entschloss sich der Beschuldigte unter dem Eindruck der Erlebnisse in Palmyra und wegen einer zwischenzeitlich diagnostizierten Erkrankung an Hepatitis C, nach Deutschland zurückzukehren. Ohne die Genehmigung seines "Emirs" begab er sich in die Türkei und flog am 20. Juli 2015 von Izmir aus nach Bremen, wo er bei der Einreise festgenommen wurde.

20

b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sowie im Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Januar 2016 bezeichneten Beweismitteln, insbesondere aus der geständigen Einlassung des Beschuldigten bei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 15. Dezember 2015.

21

c) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen die nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt (II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015).

22

2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre.

23

Der am 29. Juni 2011 zu einer - bis auf einen Strafrest verbüßten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren Raubes vorverurteilte Beschuldigte hat wegen des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens mit nicht unerheblichem Freiheitsentzug zu rechnen. Auch wenn er sich zwischenzeitlich vom "IS" gelöst hat, bleibt nach den Umständen zu besorgen, dass er den von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreizen schließlich nachgeben wird. So haben ihn weder die Beziehungen zu seiner Mutter noch die zu seiner in Deutschland wohnhaften Ehefrau von einer wiederholten, jeweils auf Dauer angelegten Ausreise abgehalten. Die hieraus entspringenden Zweifel, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren zuverlässig zur Verfügung halten, werden dadurch verstärkt, dass er sich zu einer erneuten, nunmehr erfolgreich verlaufenden Ausreise nach Syrien entschloss, obwohl die Freie Hansestadt Bremen ihm nach seiner Abschiebung aus der Türkei durch vollziehbare Verfügung vom 18. Juni 2014 unter Beschränkung der Geltung seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Reisepass entzogen und zwangsgeldbewehrte Meldeauflagen erteilt hatte.

24

Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

25

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

26

Nach der Ausreise des Beschuldigten und des anderweitig verfolgten S. leitete die Staatsanwaltschaft Bremen am 9. April 2015 gegen diese und zwei andere ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a. ein. Bei Durchsuchungen wurden zahlreiche elektronische Speichermedien sichergestellt, mit deren Sichtung das Landeskriminalamt Berlin noch im April 2015 beauftragt wurde. Im Mai 2015 ordnete das Amtsgericht Bremen desweiteren umfangreiche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung an, deren Ergebnisse zunächst der Auswertung bedurften.

27

Da die weiteren Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergaben, dass sich der Beschuldigte in Syrien der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" angeschlossen hatte, legte die Staatsanwaltschaft Bremen das Verfahren am 20. Juli 2015 dem Generalbundesanwalt vor, der es, soweit es den Beschuldigten betrifft, am 10. August 2015 übernahm.

28

Anfang Oktober 2015 erklärte sich der bis dahin schweigende Beschuldigte mit einer Befragung durch das Landesamt für Verfassungsschutz in Bremen zu seinem Aufenthalt in Syrien einverstanden. Diese fand am 8. und am 13. Oktober 2015 statt; die etwa 100 Seiten umfassende, im Strafverfahren zunächst allerdings nicht verwertbare Niederschrift ging dem Generalbundesanwalt am 18. November 2015 zu. Am 26. November 2015 konnten die von der Staatsanwaltschaft Bremen veranlasste Sichtung der sichergestellten Datenträger sowie die Auswertung der aufgezeichneten Telekommunikation abgeschlossen werden. Nachdem der Beschuldigte am 1. Dezember 2015 schließlich auch seine Aussagebereitschaft im Strafverfahren bekundet hatte, wurde er am 15. Dezember 2015 staatsanwaltschaftlich vernommen; seine Angaben machten eine Nachvernehmung am 15. Januar 2016 erforderlich. Derzeit bereitet der Generalbundesanwalt die Anklageschrift vor. Die Anklage soll im Laufe des Monats März 2016 erhoben werden.

29

Das Verfahren ist danach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

30

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe.

Schäfer

Mayer

Tiemann

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