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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: 1 StR 604/15
Verwerfung der Revision als unbegründet; Behauptung des Verfahrensverstoßes der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11260
Aktenzeichen: 1 StR 604/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR604.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Tübingen - 19.06.2015

Fundstelle:

NStZ-RR 2018, 166

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 04.02.2016 - 1 StR 604/15

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

 

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.

Raum

RiBGH Prof. Dr. Radtke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum

Mosbacher

Fischer

Bär

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