Beschl. v. 04.02.2016, Az.: 1 StR 604/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Tübingen - 19.06.2015
Fundstelle:
NStZ-RR 2018, 166
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 04.02.2016 - 1 StR 604/15
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des § 136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß der Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.
Raum
RiBGH Prof. Dr. Radtke befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum
Mosbacher
Fischer
Bär
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