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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.2016, Az.: 1 StR 383/15
Änderung des Schuldspruchs bzgl. Beihilfe zum Betrug i.R.d. Gesamtstrafenbildung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13225
Aktenzeichen: 1 StR 383/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR383.15.1

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 19.02.2015

Rechtsgrundlagen:

§ 263 StGB

§ 264 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 140-141

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Subventionsbetrug u.a.

BGH, 03.02.2016 - 1 StR 383/15

Redaktioneller Leitsatz:

Wird nur eine einheitliche Beihilfeleistung zu mehreren Haupttaten festgestellt, stehen die Taten der Beihilfe nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2015 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin abgeändert wird, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist.

  2. 2.

    Im Ausspruch über die Einzelstrafen wird die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wie folgt verurteilt ist:

    1. a)

      hinsichtlich der Fälle "Investitionszulage 2005 P. (BFT 90)" und "Mietkaufvertrag zwischen der P. und der H. (BFT 90)" zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von sieben Monaten,

    2. b)

      hinsichtlich der Fälle "Investitionszulage 2006 P. (UT 2/2, CS 800, LDSR 530x2000, CWK 800)" und "Mietkaufvertrag zwischen der P. und der I. (UT 2/2)" zu einer einheitlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr,

    3. c)

      hinsichtlich des Falls "GA-Mittel 2004 P. (CS 800)" zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.

    Die darüber hinaus festgesetzten Einzelstrafen entfallen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  4. 4.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen und Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. August 2015 überwiegend ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Schuldspruch ist dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug, schuldig ist und die weiter festgesetzten Einzelstrafen wegen der vom Landgericht als tatmehrheitlich festgestellten Betrugstaten entfallen.

3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 19. August 2015 ausgeführt:

"1. Der Schuldspruch ist von 'Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen und der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen' zu ändern in 'Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Betrug'. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen bestanden in der Ausstellung von Scheinrechnungen über gebrauchte Maschinen, die sowohl der Abdeckung unwahrer Tatsachenbehauptungen der Mitangeklagten und ihres gesondert verfolgten Ehemannes in den Subventionsanträgen (UA S. 104 f.) als auch gegenüber Mietkaufunternehmen (UA S. 105 f.) dienten. Die Rechnung über die Maschine BFT 90 wurde von den Haupttätern sowohl gegenüber dem Mietkaufunternehmen H. als auch zur Erlangung der Investitionszulage 2005 P. eingesetzt, die Rechnung über die Maschine UT 2/2 sowohl gegenüber dem Mietkaufunternehmen I. wie zur Erlangung der Investitionszulage 2006 P. (vgl. UA S. 100). Da jeweils nur eine einheitliche Beihilfeleistung festgestellt ist, stehen die Taten der Beihilfe zu den Taten nach §§ 264 und 263 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 100) nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit.

...

4. Die konkurrenzrechtlich abweichende Bewertung von durch die Kammer als tatmehrheitlich verwirklicht angesehenen Fällen führt zum Entfallen der festgestellten Einzelstrafen. Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass die Kammer bei zutreffender Bewertung der Taten der Beihilfe zu Subventionsbetrug und Betrug als idealkonkurrierend geringere Strafen festgestellt hätte als sie das bezüglich der von ihr als rechtlich selbstständig angesehenen Taten des Betrugs getan hat. Dies war hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug durch Ausstellung der Rechnung für die Maschine BFT 90 eine Einzelstrafe von sieben Monaten, hinsichtlich der Maschine UT 2/2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (UA S. 111). Der Senat wird auch ausschließen können, dass die Kammer bei zutreffender Bewertung der Konkurrenzen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von einem Jahr und drei Monaten (UA S. 113) ausgeurteilt hätte. Der Unrechtsgehalt der Taten ändert sich durch die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung nicht. Zudem ist bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr, zu der weitere Einzelstrafen von sieben und drei Monaten kommen, die Zusammenziehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten als straff anzusehen."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Raum

Graf

Jäger

Mosbacher

Bär

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