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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2016, Az.: 1 StR 419/15
Gegenvorstellung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10791
Aktenzeichen: 1 StR 419/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:020216B1STR419.15.0

Rechtsgrundlage:

§ 240 StGB

Verfahrensgegenstand:

Nötigung
hier: Gegenvorstellung

BGH, 02.02.2016 - 1 StR 419/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Eine den Nebenkläger betreffende Tat liegt immer vor, wenn sie sich auf denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bezieht, welcher der Nebenklage zu Grunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet.

  2. 2.

    Dies setzt keinen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts voraus.

  3. 3.

    Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr ein Vorgang (i.S.v. StPO § 264) zugrunde liegt, der zum Anschluss berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt.

  4. 4.

    §§ 223, 224, 227 und 240 StGB schützen unmittelbar dem Nebenkläger zustehende Rechte.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 hat der Angeklagte gegen den Senatsbeschluss insoweit Gegenvorstellung erhoben, als ihm zugleich auch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt wurden.

3

Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

4

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung. Der Angeklagte hat mit seinem Schreiben zutreffend darauf hingewiesen, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 472 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Eine den Nebenkläger betreffende Tat liegt immer vor, wenn sie sich auf denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO bezieht, welcher der Nebenklage zu Grunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (BGH, Urteil vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/95). Dies setzt keinen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts voraus. Die abgeurteilte Tat betrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr ein Vorgang (i.S.v. StPO § 264) zugrunde liegt, der zum Anschluss berechtigte, und wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem Nebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93 und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05).

5

Die ist hier der Fall. Der Lebenssachverhalt, der zum Anschluss der Nebenkläger berechtigte, ist Gegenstand des angefochtenen Urteils. §§ 223, 224, 227 und 240 StGB schützen unmittelbar dem Nebenkläger zustehende Rechte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch seine Mitwirkung an der Verfolgung des Geschädigten G. dessen Flucht mit verhindert hat, wodurch es erst zu den im Ergebnis tödlichen Verletzungen durch den Mitangeklagten S. kommen konnte.

Raum

Graf

Jäger

Cirener

Bär

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