Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2016, Az.: IX ZR 47/14
Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10470
Aktenzeichen: IX ZR 47/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:280116BIXZR47.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 10.07.2013 - AZ: 41 O 23/12

OLG Düsseldorf - 13.02.2014 - AZ: I- 6 U 109/13

BGH, 28.01.2016 - IX ZR 47/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 28. Januar 2016
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 293.478,04 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat im Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Senatsurteil vom 8. Mai 2014 (IX ZR 128/12, WM 2014, 1348) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Grupp

Möhring

Schoppmeyer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.