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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: V ZA 34/15
Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet; Geltendmachung einer Verpflichtung des Senats zur Unterrichtung der Partei vorab über die fehlende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10875
Aktenzeichen: V ZA 34/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:270116BVZA34.15.0

BGH, 27.01.2016 - V ZA 34/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Der Senat hat die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht gegeben. Es besteht schon keine Verpflichtung des Senats, die Partei vorab über die fehlende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags zu unterrichten. Im Übrigen hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nichts Erhebliches vortragen können, was zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätte. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 62 Abs. 2, § 43 Nr. 1 WEG). Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2012 (V ZR 255/11, NWS 2012, 3310). Sie ist nicht einschlägig, da das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

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