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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: 3 StR 512/15
Abänderung des Schuldspruchs bzgl. des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11264
Aktenzeichen: 3 StR 512/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR512.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 20.04.2015

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 26.01.2016 - 3 StR 512/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. April 2015 wird, soweit dieses den Angeklagten betrifft,

    1. a)

      das Verfahren im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

    2. b)

      das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.

3

2. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Becker

Hubert

Schäfer

Mayer

Spaniol

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